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Abschnitt 7 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt 7 Überleitungsvorschriften

§ 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer



Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die in § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.




§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere



Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen

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die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,

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die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.