Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DrechsHolzspielMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 7 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DrechsHolzspielMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DrechsHolzspielMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
DrechsHolzspielMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Prüfungsfächer sind:

1. Gestaltung und Fachtechnik,

2. Auftragsabwicklung,

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine fallorientierte Aufgabe zu bearbeiten.

1. Gestaltung und Fachtechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Aspekte in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Lösungen zu Aufgaben aus dem Bereich des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen und Materialvorgaben erarbeiten, beurteilen und korrigieren,

b) Form- und Farbenlehre unter gestalterischen Aspekten umsetzen,

c) Lösungen zur Durchführung von Restaurierungs- und Reparaturarbeiten erarbeiten, bewerten und korrigieren,

d) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen bei unterschiedlichen Problemstellungen darlegen und begründen,

e) Konstruktionsunterlagen, Stücklisten und Teilezeichnung erstellen,

f) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

g) werkstoff- und fertigungsgerechten Einsatz von Maschinen und Werkzeugen bewerten,

h) Vorrichtungen zur Fertigung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes planen,

i) Verfahren der Oberflächenveredelung und des Oberflächenschutzes darstellen und bewerten;

2. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,

b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei Aspekte des Qualitätsmanagements darstellen,

c) technische Arbeitspläne, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren, Arbeitsplatzgestaltung bewerten,

d) Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Betrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

c) Fertigungszeiterfassung bewerten und Zeitkalkulation erstellen,

d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere die Vorschriften des Umwelt- und Artenschutzes,

e) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Werkstoffe planen und darstellen,

f) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

h) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,

i) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.

(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Weitere Anforderungen




§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in
den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 31. Dezember 2001 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2003 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.