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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 14 Grundsätze der Fachstudien



(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehrstunden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Für Wahlpflichtfächer im Grundstudium und Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium (Schwerpunktveranstaltungen zur Wahl) sind mindestens 140 Lehrstunden vorzusehen. Davon entfallen auf Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mindestens 100 Lehrstunden. Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtveranstaltungen dienen der Vertiefung von Lerninhalten oder dem Aufzeigen von Sachzusammenhängen sowie Abhängigkeiten zwischen den Pflichtfächern; weitere Gegenstände aus dem Aufgabengebiet des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung können behandelt werden.

(4) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.



 

Zitierungen von § 14 LAP-gntDSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...