(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Der Sozialversicherungsträger erstellt einen Ausbildungsrahmenplan. Dieser enthält die Reihenfolge und die Dauer einzelner Zuweisungsabschnitte, die Lernziele, die Lerninhalte, die Intensitätsstufen und die Art der Leistungsnachweise.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ein Praktikumheft als Ausbildungsnachweis zu führen.