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§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 30 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem ausbildenden Sozialversicherungsträger den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit soll mit Ablauf des dritten Ausbildungsmonats im Praktikum 3 enden. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beendet sein.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.

 
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Zitierungen von § 30 LAP-gntDSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 LAP-gntDSVV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 30 ) erbracht, gilt er als mit ungenügend (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss ...
§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der ...
§ 31 LAP-gntDSVV Diplomarbeit
... die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit dem vom Prüfungsamt nach § 30 Abs. 1 allgemein festgelegten Ausgabetermin. Während der Bearbeitungszeit sind die ...