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Änderung § 44 LAP-gntDSVV vom 14.02.2009

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§ 44 LAP-gntDSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 44 LAP-gntDSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 22 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Übergangsregelungen


(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001 geltenden Recht weiter.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.

(Text alte Fassung)

(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.