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§ 3 - Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.1884 RGBl. S. 120; zuletzt geändert durch Artikel 294 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7142-1 Feingehaltswesen
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§ 3



Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 294 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 05.05.2007Artikel 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 25.04.2007 BGBl. I S. 594
aktuellvor 05.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FeinGehG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinGehG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeinGehG (vom 05.05.2007)
... wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird. (3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 294 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren
...  In § 3 Satz 2 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt ...