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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zur Bestattungsfachkraft gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.


§ 2 Ziel und Entwicklung der Erprobung



(1) Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes insbesondere erprobt werden, wie ein Ausbildungsberuf für das Bestattungswesen gestaltet werden sollte.

(2) Dieser Beruf ist ein Beruf der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist dieser Beruf ein Beruf des öffentlichen Dienstes.


§ 3 Sachverständigenbeirat



Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem die beteiligten Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund, das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung sowie die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.


§ 4 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,

8.
Riten und Gebräuche,

9.
Handhabung und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,

11.
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,

12.
Durchführen von Trauerfeiern und Bestattungen,

13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung,

14.
Psychologische Maßnahmen,

15.
Bestattungsvorsorge.


§ 6 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.


§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und während dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten, Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Durchführung der praktischen Aufgaben sowie dem Fachgespräch berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen anwenden sowie Riten und Gebräuche umsetzen kann. Für die praktischen Aufgaben und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen warenkundlicher Arbeiten,

2.
Durchführen grabtechnischer Arbeiten.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz,

2.
Arbeitsvorbereitende Maßnahmen,

3.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung,

4.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,

5.
Riten und Gebräuche,

6.
Werk- und Hilfsstoffe, Warenkunde,

7.
Grabtechnische Arbeiten.


§ 10 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der Aufgaben sowie das Fachgespräch und die Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge ausführen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten, Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er betroffene Personen unter trauerpsychologischen Aspekten beraten, betreuen und hierbei situationsbezogene Verhaltensweisen und eine angepasste Gesprächsführung anwenden kann. Außerdem soll er nachweisen, dass er berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen anwenden, Riten und Gebräuche umsetzen sowie über Bestattungsvorsorge beraten kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Bestattungsauftrag bearbeiten, verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen, Verstorbene versorgen, den Ablauf einer Bestattung planen und die Durchführung einer Bestattung organisieren kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge, Bestattungsdurchführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge sowie Bestattungsdurchführung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge:

a)
Rechtsvorschriften und Normen,

b)
Betriebswirtschaftliches Handeln,

c)
Riten und Gebräuche,

d)
Auftragsannahme und Auftragsabwicklung;

2.
für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung:

a)
Friedhofstechnik und Friedhofsverwaltung,

b)
Hygienische Versorgung von Verstorbenen,

c)
Trauerfeier,

d)
Maschinen und Geräte, Werk- und Hilfsstoffe;

3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

Durch die Ausführung des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten, Problemlösungen finden und darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 11 Anwendungsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.


Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft



(siehe BGBl. I 2003 S. 1264ff)