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Änderung § 12a GewStDV vom 01.01.2016

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§ 12a GewStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 12a GewStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Kleinere Versicherungsvereine


(Text alte Fassung)

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.

(Text neue Fassung)

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.