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Synopse aller Änderungen Richtlinie für die Verleihung der Zelter-Plakette am 24.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Januar 2026 durch Erlass des RLZelterPlaketteNE geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie RLZelterPlakette.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.01.2026 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2026 geltenden Fassung durch E. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 16 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) Titel | |
| (Text alte Fassung) Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette | (Text neue Fassung) Richtlinie für die Verleihung der Zelter-Plakette |
Gliederung | |
| Richtlinien | Richtlinie |
Richtlinien | Richtlinie |
1. Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben. Sie besteht aus einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift 'Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied' zeigt. Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt. 2. Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat. 3. Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden. Die Antragsformulare sind bei der Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses zur Verleihung der Zelter-Plakette und den bundesweit tätigen Chororganisationen erhältlich. Chöre, die durch eine bundesweit tätige Chororganisation vertreten werden, richten ihren Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihre Chororganisation. Die Chororganisation prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Die Chororganisation leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 31. August des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter. Chöre, die durch keine bundesweit tätige Chororganisation vertreten werden, richten den Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das jeweils zuständige Landesministerium. Das Landesministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Landesministerium leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 31. August des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter. Chöre mit Sitz im Ausland richten ihren Antrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung über die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland an das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft den Antrag formal und bescheinigt die Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Das Auswärtige Amt leitet den Antrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 31. August des Jahres der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter. 4. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen: a) ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege. Ebenfalls beizufügen ist eine Auflistung aller Chorleiter und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit sowie eine tabellarische Belegübersicht; b) ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen). Die Dokumente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen; c) ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre, hierzu Konzertprogramme sowie einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte, ein Verzeichnis des Chorrepertoires, ferner Programme und Festbücher eventuell schon stattgefundener Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen; d) eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde im Original über die kulturelle Betätigung des Chores und seiner Verdienste um das vokale Musizieren; e) bei eingetragenen Vereinen ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister. 5. Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses ist bei einer bundesweit tätigen Chororganisation angesiedelt, die durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bundespräsidialamt, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und den bundesweit tätigen Chororganisationen zu bestimmen ist. Die Geschäftsstelle verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses. 6. Der Empfehlungsausschuss besteht aus zwei institutionellen Mitgliedern und gegebenenfalls hinzutretenden Mitgliedern. Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich. Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Es können hinzutreten: a) ein Vertreter einer der bundesweit tätigen Chororganisationen, wenn der Empfehlungsausschuss über einen Antrag zu entscheiden hat, der von einem zu dieser Chororganisation gehörenden Chor gestellt wurde; b) ein Vertreter eines Chorverbandes, wenn der Empfehlungsausschuss über einen Antrag zu entscheiden hat, der von einem zu diesem Chorverband gehörenden Chor gestellt wurde und der antragstellende Chor nicht durch eine bundesweit tätige Chororganisation vertreten wird; c) ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, wenn der Empfehlungsausschuss über einen Antrag eines Chores mit Sitz im Ausland zu entscheiden hat. Die hinzutretenden Mitglieder nehmen für die Dauer der gesamten Sitzung an der Beratung und Entscheidung des Empfehlungsausschusses teil. Beschlussfassungen des Empfehlungsausschusses durch Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und der Niederschrift über die nächste Ausschusssitzung als Anlage beizufügen. 7. Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner Geschäftsstelle vorbereiteten Anträge inhaltlich und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen zuständigen Bundesminister durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde vorgelegt. Bei Anträgen von Chören mit Sitz im Ausland empfiehlt der Empfehlungsausschuss dem Auswärtigen Amt, dem Bundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung der Zelter-Plakette zu unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundesminister des Auswärtigen durch das Auswärtige Amt vorgelegt. 8. Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette vollzieht der Bundespräsident. Die Urkunde kann dem Chor erst nach der zentralen Verleihungsveranstaltung auf Bundesebene ausgehändigt werden. Gleichzeitig wird die Ehrenplakette überreicht. Bei Chören mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung der Urkunde und der Ehrenplakette durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land. 9. Bundesweit tätige Chororganisation im Sinne dieser Richtlinien ist ein Dachverband, dem mehrere, nicht nur zu einer bestimmten Region gehörende Chorverbände oder Chöre als Mitglieder angehören. Chorverband im Sinne dieser Richtlinien ist ein Zusammenschluss von einzelnen Chören. ![]() | 1. Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre aus dem Bereich der Amateurmusik bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben. Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift 'Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied' zeigt. Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt. 2. Die Zelter-Plakette wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat. 3. Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden. Chöre richten ihren Antrag digital bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V., der dazu ein entsprechendes Online-Portal zur Verfügung stellt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen - grundsätzlich in digitaler Form - beizufügen: a) ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege, b) eine Auflistung aller Chorleitenden und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit, c) ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen), d) ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre (Konzertprogramme und einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte), ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen, e) eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde über die kulturelle Betätigung des Chores und seiner Verdienste um das vokale Musizieren und f) bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister. Lediglich nach entsprechender Aufforderung sind die Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Form nachzureichen. Dem Antrag ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen. 4. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester prüft den Antrag formal. Er bescheinigt seine Vollständigkeit und die Plausibilität der gemachten Angaben. Bei Chören, die durch einen Chorverband vertreten werden, erhält der betreffende Chorverband bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Bei Chören, die nicht durch einen Chorverband vertreten werden, erhält das jeweils zuständige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. Bei Chören mit Sitz im Ausland erhält das Auswärtige Amt bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben. 5. Der Bundesmusikverband Chor & Orchester verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses. 6. Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich. Der Empfehlungssauschuss besteht aus vier institutionellen Mitgliedern. Dazu zählen eine Vertreterin/ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesmusikverbands Chor & Orchester. Liegt dem Empfehlungsausschuss ein Antrag eines Chores mit Sitz im Ausland zur Entscheidung vor, so nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amtes an der Sitzung des Empfehlungsausschusses teil. Die Beschlussfassung des Empfehlungsausschusses ist zu dokumentieren. Die Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und den Mitgliedern des Empfehlungsausschusses zugänglich zu machen. 7. Der Empfehlungsausschuss prüft die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Chöre zur Verleihung der Zelter-Plakette vorzuschlagen. Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das jeweilige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur vorgelegt. Bei Anträgen von Chören mit Sitz im Ausland prüft der Empfehlungsausschuss die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem Auswärtigen Amt, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Chöre zur Verleihung der Zelter-Plakette vorzuschlagen. Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das Auswärtige Amt vorgelegt. 8. Die Urkunden über die Verleihung der Zelter-Plaketten werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten unterzeichnet. 9. Urkunden und Plaketten werden den Chören nach der regelmäßig am Sonntag Laetare durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester durchgeführten bundeszentralen Verleihungsveranstaltung in nachgeordneten, durch die einzelnen Länder organisierten, Verfahren ausgehändigt. Bei Chören mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten ebenfalls durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land. 10. Chorverband im Sinne dieser Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen Chören auf Landes- oder Bundesebene. ![]() |
Plakette: oval, Bronze Originalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit | |
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