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Änderung § 5 HonigV vom 15.08.2007

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§ 5 HonigV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 5 HonigV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Rückstandsuntersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Honig ist von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)