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§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2172; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 28 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-5-1 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand



(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in der gemeinsamen beruflichen Fachbildung und der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) 1Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 2Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.

(5) 1Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(6) 1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können. 2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. 4Haben Ausbildende Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(7) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TWirtAusbStEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TWirtAusbStEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (28) In § 1 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2172) werden nach den Wörtern „des ...