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§ 7 - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem



Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen.





 

Frühere Fassungen von § 7 SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
aktuellvor 18.08.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig." 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem ... zuständig." 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem Soweit den Behörden der ...

Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1160
Artikel 2 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Mitwirkung der Zollverwaltung (1) Die ... 2407) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Mitwirkung der Zollverwaltung (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
...  c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 ... 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte dieses Mitgliedstaats. § 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem Soweit den für die Verkehrslenkung ...