§ 2a - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 2a Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland wird eine Fanglizenz nur erteilt, wenn sie der Bundesanstalt eine Person nach Absatz 3 (beauftragte Person) benennt.

(2) 1Dem Fanglizenzinhaber ist die gewerbliche Nutzung lebender aquatischer Ressourcen mit einem Fischereifahrzeug untersagt, wenn

1.
er über keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland verfügt und

2.
für ihn keine beauftragte Person benannt ist.

2Im Falle des Satzes 1 kann die Bundesanstalt eine Fanglizenz aufheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3Der Fanglizenzinhaber hat der Bundesanstalt den Eintritt eines Umstandes nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Eine beauftragte Person ist eine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die bevollmächtigt ist, den Fanglizenzinhaber in allen den Fischereibetrieb betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. 2Die beauftragte Person ist Zustellungsadressatin für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der zuständigen Fischereibehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Fischereiverwaltung unverzüglich dem Fanglizenzinhaber mitzuteilen. 3Die beauftragte Person kann auch die beauftragte Person im Sinne von § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sein.

(4) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 3 den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Fanglizenz zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 2a SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 8 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2a SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SeeFischG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2026)
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt, 1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige ... 1. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt, 1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 8 FlaggRuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Ernährung und Heimat" ersetzt. 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung  ... 2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „ § 2a Fanglizenzen; Verordnungsermächtigung (1) Einer Person ohne Wohnsitz oder Sitz im ... 2 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 1b ersetzt: „1. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt, 1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige ... entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1 eine aquatische Ressource nutzt, 1a. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, ...


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