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Änderung § 18 SeeFischG vom 29.12.2016

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§ 18 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 18 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des § 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder des Moratoriums befischt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt,

3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die Seefischerei ausübt,

4. einer Rechtsverordnung nach

a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10, Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buchstabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder

b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13, Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder Buchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Nummer 4 oder Absatz 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung nicht duldet,

7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 in den Hafen einläuft,

8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,

9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug nutzt,

10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder

11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf

a) den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres,

b) die Überwachung oder

c) die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft

erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste nach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang umlädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame Fangeinsätze durchführt, ein solches Fischereifahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung versorgt oder an einem solchen Fahrzeug Reparaturarbeiten ausübt,

2. als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die Seefischerei ausübt, das nach Artikel 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) staatenlos ist,

3. mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischereierzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die aus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 stammen,

4. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge von über alles zwölf Metern oder mehr, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der

a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und der Name des Fischereifahrzeugs,

b) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Absatz 5 jeder angelandeten Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden,

c) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder der Anzahl der Tiere, und

d) der Anlandehafen

angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,

5. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischereierzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union angelandet worden sind und der Erstverkauf außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine Kopie eines Verkaufsbelegs, in der

a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern sowie der Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat,

b) der Hafen und das Datum der Anlandung,

c) der Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, der Name des Verkäufers,

d) der Name des Käufers und dessen Mehrwertsteuernummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer,

e) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Absatz 5 jeder angelandeten Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden,

f) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder der Anzahl der Tiere,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3) geändert worden ist, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,

(Text neue Fassung)

g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,

h) Ort und Datum des Verkaufs und

i) der Preis

angegeben werden, oder ein gleichwertiges Dokument, das dieselben Angaben enthält, an die Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,

6. eine Manipulation an einer Maschine eines Fischereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dauerleistung über die im Maschinenzertifikat nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene höchste Dauerleistung zu steigern, oder

7. als Kapitän lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Nummer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buchstabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

vorherige Änderung

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können.



(6) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 11 geahndet werden können. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.