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Synopse aller Änderungen des SeeFischG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 217 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeFischG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ermächtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen

1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen,

2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,

3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,

4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Fangerlaubnisse


(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1. die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,

2. die zuletzt erteilte Fangerlaubnis erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,



Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,

1. für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,

2. das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,

3. das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die gemeinschaftlich festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.

Die Fangerlaubnis darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich sind.

(2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.

(3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden.

(4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt.

(5) Soweit die Bundesanstalt Fangerlaubnisse erteilt oder deren Erteilung ablehnt oder unterläßt, gilt als Sitz der Bundesanstalt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Dienstort ihrer Außenstelle Hamburg.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Abgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben werden.



Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Fischereizonen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.



(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf die Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie

1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen,

2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf Seemeilen, gemessen von den Basislinien aus,

ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Überwachung der Fischerei auf See


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwachung der Fischerei wird durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.



(1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwachung der Fischerei wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen.

(2) Der Überwachung unterliegen

1. alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen,

2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind.

(4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaubnis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Seefischerei ohne besondere Genehmigung ausübt,

4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder

5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundsiebzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich ist.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich ist.

(5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Regelungsbefugnisse der Länder


vorherige Änderung

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten.



Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten.