Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)

V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2032-3-9 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 1 Allgemeines



(1) Die Umzugskostenvergütung bemißt sich bei Umzügen in den Amtsbereich der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik

1.
nach der Dienststellung und dem Familienstand des Beamten und dem Lebensalter seiner Kinder am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,

2.
nach der Zahl der Personen, für die die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden, und

3.
unter Berücksichtigung des Hausstandes, wenn dieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort eingerichtet worden ist; auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann der Hausstand auch dann berücksichtigt werden, wenn er wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst später eingerichtet worden ist.

An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde legen, die der Beamte erst nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzügen aus dem Amtsbereich der Ständigen Vertretung in den Geltungsbereich des Gesetzes und bei Umzügen aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 9) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt die Dienstbezüge des bisherigen Dienstortes gewährt worden sind. Während der Umzugsreise geborene Kinder werden berücksichtigt.

(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Besoldungsgruppen bemißt, ist maßgebend

1.
bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,

2.
bei Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe der Planstelle, die für den letzten Dienstposten des Beamten vorgesehen war.

(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung ist, gilt ein für diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergütung als erfüllt, wenn er wegen Ablaufs der Frist in § 2 Abs. 7 Satz 1 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung allgemein oder im Einzelfalle ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Anzeige