Artikel 1 bis 4a - Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten (KredSanG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2478; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 17.12.2003; FNA: 7631-1/2 Versicherungsaufsichtsrecht
| |

Artikel 1 bis 4a (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 4a wird in 1 Vorschrift zitiert


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 bis 4a Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 bis 4a KredSanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredSanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 173 9. ZustAnpV Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert: 1. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed