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§ 2 - Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" (NatSGBefV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1974; aufgehoben durch § 4 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2180
Geltung ab 17.10.1991; FNA: 940-9-15 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 2



(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn

1.
die Einhaltung des Verbotes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung nach Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 27 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NatSGBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NatSGBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NatSGBefV (vom 04.06.2016)
... Das Befahrensverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für 1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei ...
§ 4 NatSGBefV
... Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das dort bezeichnete Gebiet befährt, 2. entgegen § ...
Anlage NatSGBefV (zu § 2 Abs. 1)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 27 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)"
... vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Wasser- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... 49 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Natur-  ...