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Änderung § 3 Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" vom 04.06.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Das Befahrensverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für

1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,

2. Rettungsfahrzeuge,

3. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie

4. Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschiffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. 2 Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende betonnte oder sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. 2 Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende betonnte oder sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.

 

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