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§ 8 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 8 Anstaltsversammlung



(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbankgrundschuld belasteten Grundstücke.

(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitgliedern, von denen je zwei von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen und je eines von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland benannt werden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere die bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Beschlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäftspolitischen Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Abs. 2.