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§ 13 - Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank (LwRentBkG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7624-1 Zentrale Kreditinstitute für die Landwirtschaft
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§ 13 Gedeckte Schuldverschreibungen



(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.

(2) 1Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. 2Als Deckung sind zulässig

1.
Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

2.
Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,

3.
Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.

3Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).

(3) 1Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. 2§ 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3§ 7 Absatz 3 bis 5 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.





 

Frühere Fassungen von § 13 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 17 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607
aktuellvor 26.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LwRentBkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwRentBkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LwRentBkG Auflösung (vom 06.11.2015)
... gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. ...
§ 17 LwRentBkG Übergangsregelungen (vom 26.03.2009)
... Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf ... dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
§ 1 SiV Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere
... 2 des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, 2. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben. 3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a ... anzuwenden." 2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben. 3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt: „§ 13a ... gehen die Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor. ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 17 KrZwMGEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch ...