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Änderung § 3 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 08.11.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 174 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Geschäftsaufgaben


(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Landwirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer Bestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbesondere mittels Finanzierungen, durch:

1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei, sowie den vor- und nachgelagerten Bereichen,

2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Erschließung und Festigung von Märkten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen Landbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft,

4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter Räume,

5. agrarbezogener Verbraucherschutz.

(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt zuweisen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank die Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes Entgelt zuweisen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Gewährung von Darlehen soll in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot zu beachten.

(3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungsformen gewähren.

(4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.

(5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)