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§ 2 - Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)

neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 03.10.1990; FNA: 53-4-15 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Maßgaben



(1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(3) 1Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat geführt hat. 2Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. 3Näheres kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) 1Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. 2Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 3Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) 1Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes. 2Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 26 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. 2Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) beginnt - unbeschadet der Absätze 10 und 11 -

1.
für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,

2.
für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146).

(10) 1Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. 2Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten.

(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.

(12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

(13) Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 2 SVÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 13 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2008 (11.02.2009)Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 01.01.2008 (11.02.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SVÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVÜV Geltungsbereich (vom 01.09.2020)
... III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG)
Artikel 4 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4013, 4019; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 3 PersAnpassG
... nicht übersteigen. (7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 ... 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... „sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. § 2 Nummer 14 und 15 werden aufgehoben. (3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Satz 3 ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 13 BesStMV Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
...  1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „ § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13" ... die Wörter „§ 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 ... durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Maßgaben (1) Das ... 9 bis 11 und 13" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Maßgaben (1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in ...