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§ 15 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 15 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen



(1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte überschreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzentrationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln und zu dokumentieren. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Auf die Ermittlung der Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen, mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden.



 

Zitierungen von § 15 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang II 17. BImSchV Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen ... die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen ... die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen ...