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Anhang IV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Anhang IV


Anhang IV wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB = ( 21 - OB ) / ( 21 - OM ) * EM

EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB = Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt

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Zitierungen von Anhang IV 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang IV 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 17. BImSchV Begriffsbestimmungen
... im Abgas, auf die die jeweiligen Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anhang IV zu beziehen sind; 6. Verbrennungsanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, ...