Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.03.2006 aufgehoben

Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln (NitritZulV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und Abs. 3, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und

auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Artikel 1 bis 4


Artikel 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Änderungsvorschriften)


Artikel 5



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land Berlin.


Artikel 6



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Nitritgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und die auf Grund des Nitritgesetzes ergangenen Durchführungsvorschriften außer Kraft.

(2) Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes zur Herstellung von Nitritpökelsalz gelten fort, sofern sie nicht widerrufen werden.

(3) Natriumnitrit und Nitritpökelsalz dürfen noch innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. So hergestelltes Nitritpökelsalz darf noch innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Fleisch und Fleischerzeugnissen nach den bisher geltenden Vorschriften zugesetzt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Natriumnitrat sowie für Vermischungen von Natriumnitrat oder Kaliumnitrat mit Gewürzen.

(4) Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach Maßgabe des Absatzes 3 hergestellt worden sind, dürfen nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.


Anlagen



(zu Artikel 1, 2 und 4)