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§ 9 - Vereinsgesetz (VereinsG k.a.Abk.)

G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 12.09.1964; FNA: 2180-1 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 9 Kennzeichenverbot



(1) 1Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr

1.
öffentlich, in einer Versammlung oder

2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,

verwendet werden. 2Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.

(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. 2Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.



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Frühere Fassungen von § 9 Vereinsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
vom 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 419
aktuellvor 16.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Vereinsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VereinsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 VereinsG Zuwiderhandlungen gegen Verbote (vom 16.03.2017)
... 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn ...
§ 31 VereinsG Übergangsregelungen
... sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. (2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 9 TerrorBekämpfG Änderung des Vereinsgesetzes
... Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ... geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Den in Satz 1 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 5 60. StGBÄndG Änderung des Vereinsgesetzes
...  § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 19. Juni ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 419
Artikel 1 2. VereinsGÄndG Änderung des Vereinsgesetzes
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen ... versehen wird." 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 " durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3" ersetzt. ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 " ersetzt. 3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:  ...