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Änderung § 15 Vereinsgesetz vom 27.06.2020

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 149 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ausländische Vereine


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. 2 Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. 2 Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.




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