§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk (FachbauTischlPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2004 BGBl. I S. 1492; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 14.07.2004; FNA: 7110-20-3 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:

1.
Planungs- und Koordinierungsaufgaben der bei der Übernahme von Aufträgen, Lieferung, Montage und Abnahme von Produkten zu erbringenden Leistung wahrzunehmen;

2.
Mitarbeiter zu führen sowie Qualitätssicherung, Termin- und Kostenüberwachung, Kalkulation und Dokumentation in Zusammenhang mit der Montage durchzuführen und Reklamationen zu bearbeiten;

3.
Anforderungen des Kunden, des Vertreters der Bauleitung und anderer am Bau beteiligter Gewerke entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Fachbauleiters/einer Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk wahrnehmen zu können:

1.
Mitwirken an der inhaltlichen Gestaltung von Angeboten, insbesondere durch Spezifizieren der Kundenanforderungen und -wünsche sowie Ermitteln und Begründen der daraus folgenden Arbeitsaufgaben und Formulieren der entsprechenden Arbeitsaufträge; Beachten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstandards; Berücksichtigen der betriebsinternen Fertigungs-, Termin- und Kostenplanung; Beschaffen und Nutzen der auftragsbezogenen Informationen; Überprüfen der Einbauvoraussetzungen, Maße und bauphysikalischen Gegebenheiten auf der Baustelle; Beachten einschlägiger Regelwerke; Berücksichtigen der technologischen Entwicklung;

2.
Planen, Veranlassen, Koordinieren und Steuern des Montageauftrages, insbesondere Beratung und Problemlösung im Kontakt mit dem Kunden, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie der Bauleitung; Umsetzen der vertraglich vereinbarten Leistungen; Bearbeiten von Änderungen und Reklamationen sowie Vorschlagen von Lösungen; Koordinieren des Arbeitsablaufs mit beteiligten Gewerken; Koordinieren der Entscheidungen mit dem Auftraggeber; Sicherstellen des Personaleinsatzes für die Montage; Beachten der Qualitätssicherung sowie der einschlägigen Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes; Veranlassen der Qualifizierung und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Montagebereich.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FachbauTischlPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachbauTischlPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 FachbauTischlPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 3 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
... bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...


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