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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse (GebVersÜblG k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 22.07.1993 BGBl. I S. 1282, 1286; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 30.07.1993; FNA: 7632-5 Versicherungsvertragsrecht
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§ 1



Zur Gewährleistung des Gebäudeversicherungsschutzes kann bei Aufhebung der nach Landesrecht bestehenden Gebäudeversicherungsmonopole durch Landesrecht bestimmt werden, daß Versicherungsverhältnisse, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bei einer nach Landesrecht errichteten Versicherungsanstalt begründet oder bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen worden sind, als unbefristete vertragliche Versicherungsverhältnisse fortbestehen, auf die das Gesetz über den Versicherungsvertrag einschließlich der darin vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit Anwendung findet. Die für diese Versicherungsverhältnisse künftig geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife werden durch Landesrecht grundsätzlich entsprechend den bisher geltenden Vorschriften über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes und über die Tarifgestaltung festgelegt.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GebVersÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebVersÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GebVersÜblG
... ein Versicherungsverhältnis nach § 1 in ein vertragliches Versicherungsverhältnis übergeleitet, so kann es mit einer Frist ...