Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen (BGBl. 1990 II S. 619) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Abweichend von §
37 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen (BGBl. 1990 II S. 619)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.