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§ 3 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 3 Aufgaben als Zentralstelle


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Zollkriminalamt unterstützt die Behörden der Zollverwaltung

1.
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht sowie

2.
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben.

2Es trifft unaufschiebbare Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung.

(2) Das Zollkriminalamt nimmt für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr und hat hierbei den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen.

(3) Das Zollkriminalamt unterhält für den Zollfahndungsdienst und die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(4) Das Zollkriminalamt nimmt die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.

(5) 1Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. 2Gleiches gilt bei Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung. 3Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahndungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. 4Es unterstützt auch andere Dienststellen der Zollverwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen. 5Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.

(6) 1Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle der Zollverwaltung

1.
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung nach Maßgabe

a)
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,

b)
des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder sonstigen Rechts der Europäischen Union mit Stellen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie

2.
mit Verbänden und Institutionen,

soweit das Bundesministerium der Finanzen diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. 2Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.

(6a) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) übertragen. 2Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. 3Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(7) 1Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. 2Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.

(8) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Zollfahndungsämter und der Behörden der Zollverwaltung

1.
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,

2.
Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen und für die kriminalwissenschaftliche Forschung im Bereich der Zollverwaltung zu unterhalten,

3.
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern zur Strafverfolgung und die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und

4.
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.

(9) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sowie nach den §§ 4 und 5

1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie

2.
die Zollfahndungsämter und andere Zolldienststellen über die Erkenntnisse zu unterrichten, die sie betreffen.

(10) 1Die Zollfahndungsämter übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 und 8 bis 9 sowie den §§ 4 und 5 erforderlich sind. 2§ 116 der Abgabenordnung und § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 3 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 26.07.2012Artikel 5 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZFdG Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 15.06.2007)
... In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4 sowie des § 4 obliegt dem Zollkriminalamt die Sicherung der ...
§ 7 ZFdG Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle *) (vom 27.05.2020)
... nutzen. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig ...
§ 8 ZFdG Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle (vom 01.10.2019)
... Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 3, 4 und 6 , nicht jedoch im Bereich der Verfolgung von Straftaten, 1. die Personendaten von ... erforderlich ist. (6) Das Zollkriminalamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 8 Nr. 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ...
§ 9 ZFdG Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
... Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt ... Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt personenbezogene Daten von Personen, die ... bleibt unberührt. (2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für ... (2) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist, darf das Zollkriminalamt für Zwecke der Marktbeobachtung den ... 1. sie zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist und 2. es sich ... Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 erforderlich ist und 2. es sich nicht um personenbezogene Daten ...
§ 10 ZFdG Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung (vom 01.01.2016)
... von Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche und -technische Untersuchungen nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 speichern, verändern und ...
§ 11 ZFdG Zollfahndungsinformationssystem (vom 26.06.2017)
... Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am ...
§ 14 ZFdG Koordination und Lenkung von Ermittlungen
... Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des ...
§ 43 ZFdG Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
... der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 durch das Zollkriminalamt oder nach den §§ 24 und 25 durch die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 GÜG Daten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
...  2. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes und 3. die zuständige Zollbehörde zur ...
§ 11 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... unverzüglich das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 5 EUStrfVerfG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten". 2. Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „(6a) Das Bundesministerium ...
Artikel 6 EUStrfVerfG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden." ...

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
...  „(5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... 46 Bußgeldvorschriften § 47 (weggefallen)". 2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die ... Abgabenordnung führen." 3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4" ... 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5 Satz 1 bis 4" ersetzt. 4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt ...
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung." 3. § 12a wird wie ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ...


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