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Änderung § 1 ZFdG vom 01.01.2008

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§ 1 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Behörden des Zollfahndungsdienstes


(Text alte Fassung)

Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) Behörden des Zollfahndungsdienstes sind das Zollkriminalamt als Mittelbehörde und die ihm unterstehenden Zollfahndungsämter als örtliche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den Bereichen Organisation, Personal und Haushalt kann das Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesfinanzdirektionen übertragen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)