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Änderung § 6 ZFdG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Weisungsrecht


(Text alte Fassung)

Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(Text neue Fassung)

Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)