§ 23f ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 23f ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602 |
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(Text alte Fassung) § 23f Entschädigung für Leistungen | (Text neue Fassung)§ 23f (aufgehoben) |
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. |