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Änderung § 42 ZFdG vom 15.06.2007

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§ 42 ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 42 ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Schadensausgleich


(Text alte Fassung)

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.