§ 42 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 42 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Schadensausgleich | |
(Text alte Fassung) Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. |