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§ 3 - Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (HwREintrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1935; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 7110-4-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen



(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

1.
die gewählte Fachrichtung im Fachbereich,

2.
die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,

3.
die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und

4.
die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung

maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

 
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