Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (HwREintrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1935; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 7110-4-6 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind
§ 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen
§ 4 Antrag
§ 5 Übergangsregelung
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Gegenstand



Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

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§ 2 Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind



Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

1.
die technische Ausrichtung des Studiengangs,

2.
die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,

3.
die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und

4.
die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung

maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.

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§ 3 Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen



(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere

1.
die gewählte Fachrichtung im Fachbereich,

2.
die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist,

3.
die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und

4.
die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung

maßgeblich.

(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

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§ 4 Antrag


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.


Text in der Fassung des Artikels 105 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 5 Übergangsregelung



Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.

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§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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