§ 1 - Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

neugefasst durch B. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 2129-27-2-8 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. 2Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht.

(2) 1Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). 2Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag.

(3) 1Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. 2Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.

(4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5.

(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung V. v. 18. November 2020 BGBl. I S. 2451 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 1 AltfahrzeugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
vom 09.02.2006 BGBl. I S. 326
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 AltfahrzeugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AltfahrzeugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltfahrzeugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AltfahrzeugV Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... hergestellt wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 2 1. AltfahrzeugVÄndV Inkrafttreten
... 1 Nr. 1 § 1 Abs. 3 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 3. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz ...

Erste Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 09.02.2006 BGBl. I S. 326
Artikel 1 1. AltfahrzeugVÄndV Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im ...


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