Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.01.2022 aufgehoben

§ 18 - GCP-Verordnung (GCP-V)

V. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2081; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 3 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; dieses geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 14.08.2004; FNA: 2121-51-41 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 18 Inkrafttreten


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung tritt am zweiten Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Zitierungen von § 18 GCP-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GCP-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GCP-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 4 4. AMGuaÄndG Weitere Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
... vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geltenden Fassung" eingefügt. 4. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „GCP-Verordnung" die Wörter „in der am Tag vor ihrem ...


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