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Anlage 1 - Vergabeverordnung (VgV)

neugefasst durch B. v. 11.02.2003 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 703-5-1 Kartellrecht
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Anlage 1 *)



Teil A 1)


KategorieBezeichnungCPC-Referenznummern 2) CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886 Von 50100000-6 bis 50982000-5
(außer 50310000-1 bis 50324200-4 und
50116510-9, 50190000-3, 50229000-6,
50243000-0) und von 51000000-9 bis
51900000-1
2Landverkehr 3), einschließlich
Geldtransport und Kurier-
dienste, ohne Postverkehr
712 (außer 71235), 7512,
87304
Von 60100000-9 bis 60183000-4
(außer 60121000 bis 60160000-7,
60161000-4, 60220000-6) und von
64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personen-
beförderung im Flugverkehr,
ohne Postverkehr
73 (außer 7321) Von 60410000-5 bis 60424120-3
(außer 60411000-2, 60421000-5) und
60500000-3, von 60440000-4 bis
60445000-9
4Postbeförderung im
Landverkehr 4) sowie
Luftpostbeförderung
71235, 7321 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2,
60421000-5
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2,
72318000-7 und von 72700000-7 bis
72720000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:
a) Versicherungsdienst-
leistungen,
b) Bankdienstleistungen und
Wertpapiergeschäfte 5)
ex 81, 812, 814 Von 66100000-1 bis 66720000-3
7Datenverarbeitung und
verbundene Tätigkeiten
84Von 50310000-1 bis 50324200-4,
von 72000000-5 bis 72920000-5
(außer 72318000-7 und von 72700000-7
bis 72720000-3), 79342410-4
8Forschung und Entwicklung 6) 85Von 73000000-2 bis 73436000-7
(außer 73200000-4, 73210000-7,
73220000-0)
9Buchführung, -haltung und
-prüfung
862Von 79210000-9 bis 792230000-3
10Markt- und Meinungs-
forschung
864Von 79300000-7 bis 79330000-6 und
79342310-9, 79342311-6
11Unternehmensberatung 7) und
verbundene Tätigkeiten
865, 866 Von 73200000-4 bis 732200000-0,
von 79400000-8 bis 794212000-3
und 793420000-3, 79342100-4,
79342300-6, 79342320-2, 79342321-9,
79910000-6, 79991000-7, 98362000-8
12Architektur, technische
Beratung und Planung,
integrierte technische
Leistungen, Stadt- und
Landschaftsplanung,
zugehörige wissenschaftliche
und technische Beratung,
technische Versuche und
Analysen
867Von 71000000-8 bis 71900000-7
(außer 71550000-8) und 79994000-8
13Werbung871Von 79341000-6 bis 793422200-5
(außer 79342000-3 und 79342100-4)
14Gebäudereinigung und
Hausverwaltung
874, 82201 bis 82206 Von 70300000-4 bis 70340000-6 und
von 90900000-6 bis 90924000-0
15Verlegen und Drucken
gegen Vergütung oder auf
vertraglicher Grundlage
88442Von 79800000-2 bis 79824000-6, von
79970000-6 bis 79980000-7
16Abfall- und Abwasser-
beseitigung, sanitäre und
ähnliche Dienstleistungen
94Von 90400000-1 bis 90743200-9
(außer 9071220-3), von 90910000-9
bis 90920000-2 und 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0


Teil B


KategorieBezeichnungCPC-ReferenznummernCPV-Referenznummern
17Gaststätten und
Beherbergungsgewerbe
64Von 55100000-1 bis 55524000-9 und
von 98340000-8 bis 98341100-6
18Eisenbahnen71160200000-0 bis 60220000-6
19Schifffahrt72Von 60600000-4 bis 60553000-0 und
von 63727000-1 bis 63727200-3
20Neben- und Hilfstätigkeiten
des Verkehrs
74Von 63000000-9 bis 63734000-3
(außer 63711200-8, 63712700-0,
63712710-3 und von 63727000-1 bis
63727200-3) und 98361000-1
21Rechtsberatung861Von 79100000-5 bis 79140000-7
22Arbeitsvermittlung und
Arbeitskräftevermittlung 8)
872Von 79600000-0 bis 79635000-4
(außer 79611000-0, 79632000-3,
79633000-0) und von 98500000-8 bis
98514000-9
23Auskunfts- und Schutzdienste,
ohne Geldtransport
873 (außer 87304) Von 79700000-1 bis 797230000-8
24Unterrichtswesen und
Berufsausbildung
92Von 80100000-5 bis 806600000-8
(außer 80533000-9, 80533100-0,
80533200-1)
25Gesundheits-, Veterinär- und
Sozialwesen
9379611000-0 und von 85000000-9 bis
85323000-9 (außer 85321000-5 und
85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport 9) 96Von 79995000-5 bis 79995200-7 und
von 92000000-1 bis 92700000-8
(außer 92230000-2, 922231000-9,
92232000-6)
27Sonstige Dienstleistungen   


*)
Teil A entspricht Anhang VI, Teil B Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1).
1)
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
2)
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
3)
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
4)
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
5)
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten. Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffende Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit diesem gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
6)
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die anderer Art sind als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
7)
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
8)
Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
9)
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 VgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VgV Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (vom 25.10.2013)
... 5 nichts anderes bestimmt ist: 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der VOL/A; 2. bei ... zweiten Abschnitts der VOL/A; 2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A ... von § 7 VOL/A; 3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 ... die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der ... haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet ...
§ 5 VgV Vergabe freiberuflicher Leistungen (vom 25.10.2013)
... vom 8. Dezember 2009) anwenden: 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF; 2. bei Aufträgen, die ... alle Bestimmungen der VOF; 2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 ... 7 VOF und § 14 VOF; 3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 ... die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der ... haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... nichts anderes bestimmt ist: 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der VOL/A; 2. ... zweiten Abschnitts der VOL/A; 2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A ... von § 7 VOL/A; 3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 ... die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der ... haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet ... 8. Dezember 2009) anwenden: 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF; 2. bei Aufträgen, die ... alle Bestimmungen der VOF; 2. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 ... VOF und § 14 VOF; 3. bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 ... die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der ... haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet ... eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann." 4. Die folgenden Anlagen 1 bis 3 werden angefügt: „Anlage 1 *) Teil A 1)  ... 4. Die folgenden Anlagen 1 bis 3 werden angefügt: „Anlage 1 *) Teil A 1)  ...