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Änderung § 13 VgV vom 24.04.2009

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§ 13 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 13 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Informationspflicht


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter ab. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs der Information beim Bieter kommt es nicht an. Ein Vertrag darf vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht geschlossen werden. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag ist nichtig.