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Änderung § 17 VgV vom 01.11.2006

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§ 17 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 17 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Angabe der Vergabekammer


(Text alte Fassung)

Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.

(Text neue Fassung)

Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)