§ 23 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 23 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. | (Text neue Fassung) Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, können nach den Verfahrensvorschriften, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, abgewickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung festgelegt ist. |