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§ 3 - Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Artikel 3 V. v. 04.12.1996 BGBl. I S. 1841, 1843; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 805-3-3 Arbeitsschutz
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§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen



Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.



 

Zitierungen von § 3 BildscharbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BildscharbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BildscharbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BildscharbV Anforderungen an die Gestaltung
... werden oder 2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der ...