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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin (Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung - GlasappAusbV)

V. v. 21.12.1983 BGBl. I S. 1645; aufgehoben durch § 21 V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-106 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen sowie Festlegen des Arbeitsablaufes,

3.
Einsatz von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Pflegen und Warten der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes einschließlich seiner Organisation,

6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werkstoffe im Glasapparatebau,

7.
Heißverformen des Glases:

a)
Trennen, Zusammensetzen, Ansetzen und Biegen,

b)
Auf- und Einblasen,

c)
Auftreiben und Bördeln,

d)
Einschmelzen,

e)
Herstellen von Glasapparaten,

8.
Umgehen mit Vakuumanlagen,

9.
Messen und Prüfen von Halb- und Fertigerzeugnissen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
seitliches und zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren bis 20 mm Durchmesser,

2.
Auftreiben von Kegelhülsen bis Normschliff (NS) 19,

3.
Biegen von Glasrohren bis 15 mm Durchmesser,

4.
Blasen von Kugeln bis zu 70 mm Durchmesser,

5.
Einschmelzen von Spitzen und Rohren ein- und doppelseitig in Glasrohre bis 30 mm Durchmesser,

6.
Einschmelzen von Spitzen und Rohren in Kugeln bis 70 mm Durchmesser.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Herstellung des Glases,

2.
Eigenschaften des Glases,

3.
Grundlagen der Volumen- und Temperaturmessung,

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben anfertigen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
zentrisches Zusammensetzen von Glasrohren unterschiedlichen Durchmessers,

2.
zentrisches und seitliches Zusammensetzen von Kapillarrohren ab 1 mm Innendurchmesser,

3.
seitliches Zusammensetzen von Glasrohren bis 20 mm Durchmesser mit Glaskörpern,

4.
doppelseitiges Zusammensetzen von Glasrohren mit Glaskörpern,

5.
Biegen von Glasrohren bis 25 mm Durchmesser,

6.
Einblasen eines Glaskörpers in eine Form,

7.
Einschmelzen von Glasfritten von 10 bis 40 mm Durchmesser in Glasrohre bis 80 mm Durchmesser,

8.
Einschmelzen von Wolframdraht bis 1,5 mm Durchmesser in Borosilicatglas,

9.
Wendeln von Glasrohren bis 10 mm Durchmesser von Hand auf Dorn,

10.
Herstellen von Kegelhülsen und -kernen bis NS 45 mit Formwerkzeugen,

11.
Anfertigen von Einweg-Kegelhähnen mit Hohlküken bis NS 21,5,

12.
Fertigen von Kegelhülsen bis NS 29,2,

13.
Einmessen und Markieren von Volumenmeßgeräten mit Wasser oder Quecksilber,

14.
Einstellen des selbsttätigen Nullpunktes an Meßgeräten,

15.
Justieren von Auslauföffnungen an Volumenmeßgeräten.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und in dem Prüfungsfach Technologie auch mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Zusammensetzung, Eigenschaften und Arten des Glases,

b)
Tischbrenner, Handgebläse, Armaturen, Betriebsanlagen für Brenngas und für Luftversorgung,

c)
Glasblasdreh-, Trenn-, Bohr-, Schleif- und Teilmaschinen,

d)
Heißverformung,

e)
Vakuumtechnik,

f)
thermisches Stabilisieren,

g)
Glasapparatekunde,

h)
Glas- und Metallverschmelzung,

i)
Eich- und Normvorschriften für Glasapparate,

k)
Meßverfahren für die Volumen- und Querschnittsbestimmung von Glasrohren und -körpern,

l)
Justieren und Skalieren,

m)
Glasreinigungs-, Wachs- und Ätzmittel, Einbrennfarben und Hilfsstoffe,

n)
Kaltbearbeiten von Glas durch Bohren, Schleifen und Polieren,

o)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnen der Oberflächen, Volumen und Gewichte von Glasapparaturen und Volumenmeßgeräten,

b)
Luftdruckberechnungen,

c)
Berechnen der Flächen von Kühlern,

d)
Berechnen der Durchlaufgeschwindigkeiten, Apparatequerschnitte und Strömungswiderstände;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Grundbegriffe der Normung,

b)
Lesen und Ergänzen schwieriger Zeichnungen,

c)
Zeichnen von Ausschnitten aus einer Vorlage,

d)
Erläutern von Fertigungsvorschriften und Werkstückzeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Glasinstrumentenmacher, Glasapparatebläser und Glasapparatejustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.


Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer/zur Glasapparatebauerin



(siehe BGBl. I 1983 S. 1645ff)