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§ 4 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)



Die Vergällung von Weintrub darf nur mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder

2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm

in einem Liter vorgenommen werden.



 

Zitierungen von § 4 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Ein- und ...