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Änderung § 29 Wein-Überwachungsverordnung vom 13.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Meldungen, Hektarerträge (zu § 33 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die

1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder

2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.

(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes oder von auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise

1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,

(Text alte Fassung)

2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätswein mit Prädikat oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat

(Text neue Fassung)

2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Tafelwein, Qualitätswein und Prädikatswein

zu melden sind.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 9 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein,

3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein.

(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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